| I. Problemaufriss Bei Streitigkeiten wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Medien sind grenzüberschreitende Bezüge aufgrund einer zunehmend internationalen Berichterstattung keine Seltenheit mehr. Trotz der fortschreitenden Europäisierung des IPR wird das anwendbare Recht für diese Fälle in der für das Deliktskollisionsrecht maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) allerdings nicht bestimmt (Art. 1 II lit. g) der Verordnung). Die mannigfaltigen medialen, individuellen und öffentlichen Interessen, die dieses Rechtsgebiet berührt und die in den Mitgliedstaaten eine ganz unterschiedliche Ausgestaltung erfahren haben, verhinderten 2007 die Einigung auf eine Anknüpfungsregel. Auf Grundlage der Überprüfungsklausel in Art. 30 II der Verordnung wird nun jedoch erneut über eine europäische Kollisionsnorm diskutiert. Auf der Suche nach einer Lösung bietet es sich an, einen Blick auf das Kollisionsrecht in den USA zu werfen, das ebenfalls die Schwierigkeiten bewältigen muss, die sich aus der Geltung verschiedener Einzelrechtsordnungen ergeben. II. Einführungen Vor diesem Hintergrund lud die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung am 16. Mai 2011 zum 4. Hamburg International Media Law Forum (IMLF) in das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg ein. Die gut besuchte Veranstaltung wurde durch Jürgen Basedow eröffnet. Basedow blickte in seiner Begrüßung auf den gescheiterten Versuch der Europäischen Kommission zurück, während der Erarbeitung der Rom II-Verordnung eine Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen bei Schadenseintritt zu etablieren. Diese Lösung habe man nach Einschätzung Basedows als fairen Kompromiss zwischen den Interessen der Beteiligten ansehen können, da einerseits der Presse- und Meinungsfreiheit mit der Anwendung nur einer einzigen, vorhersehbaren Rechtsordnung entgegengekommen werde, und andererseits der Betroffene den Schutz seiner Persönlichkeit nach seinem Heimatrecht genieße. Nach einem Grußwort von Dr. Daniel Biene, LL.M. (Zentralvorstand der DAJV) gab Hannes Rösler einen Überblick über zwei weitere rechtliche Aspekte von Mediendelikten, deren Beachtung für eine umfassende Beurteilung der kollisionsrechtlichen Problematik erforderlich ist: Zunächst erörterte Rösler, der auch durch den Abend führte, das maßgebliche Internationale Zivilverfahrensrecht, mithin die zuständigkeitsrechtlichen Vorgaben gemäß der Shevill-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7.3.1995 – Rs. C-68/93, Slg. 1995, 415). Als zweiten Aspekt stellte Rösler die gravierenden Unterschiede im materiellen Recht der EU-Mitgliedstaaten am Beispiel des stark ausgeprägten Persönlichkeitsschutzes in Frankreich (vgl. Art. 9 Code Civil), der deutlich liberaleren Handhabung in Großbritannien (vgl. etwa Naomi Cambell v. MGN, Urteil vom 6.5.2004, (2004) UKHL 22, und Elton John v. Associated Newspaters Ltd., Urteil vom 23.6.2006, (2006) EWHC 1611 (QB)) und der Rechtslage in Deutschland (vgl. insbes. BGH, NJW 1996, 1128 sowie NJW 2006, 599) dar. Im Hinblick auf das Sachrecht der USA betonte Rösler die besondere Freiheit, die die Medien dort als „Vierte Macht“ genießen. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die Kombination verschiedener gerichtlicher Zuständigkeiten mit materiellrechtlicher Vielfalt die Attraktivität des libel tourism steigere, bei dem Kläger durch geschickte Gerichtsstandswahl die Anwendung meinungsliberaler Rechtsordnungen zu vermeiden suchen. Dies wiederum verdeutliche die Notwendigkeit eines einheitlichen IPR, um internationalen Entscheidungseinklang sicherstellen zu können. III. Reform der Rom II-Verordnung Prof. Dr. Bettina Heiderhoff (Universität Hamburg) beleuchtete sodann aus europäischer Sicht die besonderen Schwierigkeiten, die der Gesetzgeber bei der Schaffung einer Kollisionsnorm für Pressedelikte bewältigen muss: Zunächst sei die Bedeutung der durch nationale Verfassungen, die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR (EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2004, 2653) garantierten Positionen beider Parteien zu beachten. Hinzu komme das im Medienbereich häufige Auseinanderfallen von Handlungs- und Erfolgsort (Distanzdelikt) sowie die Existenz mehrerer Erfolgsorte (Streudelikt). Heiderhoff stellte anschließend verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten vor. Dabei hielt sie ein ausschließliches Abstellen auf den Handlungsort für ungeeignet, da sonst das anwendbare Recht allein durch das Presseunternehmen bestimmt werden könne. Auch eine Erfolgsortanknüpfung sei angesichts der denkbaren Vielzahl der Erfolgsorte sowie der Schwierigkeiten bei ihrer Lokalisation keine taugliche Lösung. Eine kollisionsrechtliche „Mosaiklösung“ in Anlehnung an die Shevill-Rechtsprechung zum IZVR sowie an Art. 40 I EGBGB besage, dass der Betroffene nach dem am Handlungsort geltenden Recht den Gesamtschaden und nach dem am jeweiligen Erfolgsort geltenden Recht den dort eingetretenen Teilschaden geltend machen könne. Diese kollisionsrechtlichen Wahlmöglichkeiten dürften nach Ansicht Heiderhoffs aber nicht unabhängig von der vorhergehenden Entscheidung für ein bestimmtes Forum bestehen. Andernfalls könne es etwa dazu kommen, dass das Gericht am Handlungsort alle in Betracht kommenden Erfolgsortrechte anzuwenden habe, was kaum mehr praktikabel sei. Vor diesem Hintergrund sei es sinnvoll, das kollisionsrechtliche „Mosaik“ auf die zuständigkeitsrechtlichen Vorgaben des EuGH abzustimmen, zumal letztere durch die Schlussanträge von Generalanwalt Villalón (Anträge vom 29.3.2011 in den Rs. C-509/09 und C-161/10) bestätigt und lediglich um eine Zuständigkeit für den Gesamtschaden am Ort des „Schwerpunkts des Konflikts“ ergänzt worden seien. Eine solche Abstimmung bedeute letztlich, das Recht des vom Kläger gewählten Gerichtsstaats, d.h. die lex fori, zur Anwendung zu berufen. Die berechtigten Interessen beider Parteien würden durch diese Lösung in einen angemessenen Ausgleich gebracht, da die Medien eine Klage wegen des Gesamtschadens nur nach dem Recht ihrer Niederlassung befürchten müssten und andererseits der Geschädigte durch die Option eines Ausweichens auf die einzelnen Erfolgsortrechte nicht dadurch rechtlos gestellt werden könne, dass das Medienunternehmen einen meinungsliberalen Standort wählt. IV. US-amerikanische Perspektive Im Folgenden trug Prof. Dr. Peter Hay (Emory University, Atlanta) aus der Perspektive des US-amerikanischen Rechts vor. Dabei stellte er zunächst die amerikanische Rechtsprechung zum internationalen Zuständigkeitsrecht, nach der ein minimaler Bezug zum Forumstaat als zuständigkeitsbegründendes Element ausreicht (Leitentscheidung in der Rs. Keeton v. Hustler Magazine, 465 U.S. 770 (1984)), aktuellen Entwicklungen mit deutlich restriktiverer Tendenz in Deutschland (BGH, Urteil vom 29.3.2011 – VI ZR 111/10 sowie BGHZ 184, 313) und in Großbritannien (vgl. Draft Defamation Bill, Consultation Paper (CP3/11), Rn. 79 ff.) gegenüber. Im Hinblick auf das materielle Recht erläuterte Hay den prozessökonomisch motivierten Übergang von einer Mosaikbeurteilung zur single publication rule, nach der unabhängig von der Anzahl der Publikationsorte nur ein einziger und zusammenhängend geltend zu machender Anspruch bestehe. Die Frage, welches Recht auf diesen einen Anspruch Anwendung finde, erlange daher besondere Bedeutung. Sie werde vom neueren amerikanischen Kollisionsrecht mit einer Anknüpfung an die most significant relationship beantwortet, § 150 des Second Restatement. Diese „engste Verbindung“ sei aufgrund einer Interessenabwägung zu ermitteln. Es habe sich gezeigt, dass amerikanische Gerichte im Rahmen dieser Abwägung insbesondere den haftungsrechtlichen Privilegien zur Durchsetzung verhelfen, die bestimmte Äußerungen in manchen Staaten genießen, in anderen hingegen nicht. Ein sehr wichtiges Privileg sei dabei die höchstrichterlich vorgegebene Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Äußerungen über sog. public figures (vgl. Supreme Court, New York Times v. Sullivan, 376 U.S. 254 (1964)). Der darin zum Ausdruck kommende stark ausgeprägte Schutz der Pressefreiheit gehe auf das First Amendment zur amerikanischen Verfassung zurück. Er setze sich auch auf der Ebene der Urteilsanerkennung fort: Gemäß dem SPEECH Act von 2010 seien ausländische Schadensersatzurteile wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht anerkennungsfähig, es sei denn, ihre Vereinbarkeit mit dem First Amendment könne nachgewiesen werden. Dies könne allerdings dazu führen, dass auch amerikanische Entscheidungen über Persönlichkeitsrechtsverletzungen dem Risiko der Anerkennungsverweigerung im Ausland ausgesetzt seien, sofern andere Staaten ein anerkennungsrechtliches Gegenseitigkeitserfordernis kennen (wie z.B. Deutschland mit § 328 I Nr. 5 ZPO). Hay wies abschließend darauf hin, dass nach dem Wortlaut der neuen Vorschrift eine derart restriktive Anerkennungspraxis auch für Fälle eines Verstoßes gegen andere im First Amendment und in anderen Bundesverfassungsregeln enthaltene Grundsätze (etwa Seventh Amendment – Recht auf jury trial) denkbar sei. Ein solches Verständnis könne eine neue Dimension im Justizkonflikt bedeuten. V. Schluss Nach einer lebhaften Diskussion schloss Rösler die Veranstaltung mit dem zusammenfassenden Hinweis, dass Europa anders als die USA auf der Ebene des materiellen Rechts einheitliche Vorgaben im Bereich der Persönlichkeitsrechte und der Pressefreiheit noch nicht vorweisen könne. Dies verdeutlicht erneut den Ehrgeiz der aktuellen europäischen Reformbestrebungen auf der Ebene des Kollisionsrechts, deren Entwicklung mit Spannung zu erwarten bleibt. |










